Belegausstellung
Der in der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) definierte Manipulationsschutz von elektronischen Aufzeichnungen bleibt. Geplant sind Änderungen in der sogenannten Belegerteilungspflicht. Derzeit müssen Unternehmen für sämtliche Geschäftstransaktionen mit Kunden einen Beleg über die Leistung erstellen. Viele wissen nicht, dass in Österreich eine Belegmitnahmepflicht für Konsumenten gilt.
Die geplante Änderung sieht vor, dass Belege erst ab einem Betrag von über EUR 35,00 ausgestellt werden müssen. Zwar steht im Regierungsprogramm, dass als Alternative ein digitaler Beleg eingeführt wird, diese Möglichkeit besteht allerdings bereits seit Einführung der RKSV. §132a Abs. 1 erlaubt die Ausstellung von elektronischen Belegen, welche „unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar“ sind (siehe: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10003940).
Spannend bleibt allerdings, welche konkreten Änderungen die künftige Regierung bei der Ausstellung von digitalen Belegen plant. Sicher ist, dass auf Wunsch des Kunden weiterhin, auch unter EUR 35, ein gedruckter oder digitaler Beleg ausgegeben werden kann.
Kalte Hände-Regelung und 15-Waren-Regelung
Die Übergangsregelung für die Sparte Einzelhandel, sowie Markt-, Straßen- und Wandlerhandel (und vergleichbare Gewerbe) erlaubt es bestimmten Unternehmen bis zu 15 Warengruppen vorab zu definieren und Sammelbegriffe (Warengruppenbezeichnungen) wie „Getränke“ oder „Obst“, anstatt der handelsüblichen Bezeichnung der Ware, auf ihren Belegen anzudrucken. Die künftige Regierung plant, die sogenannte „15-Waren-Regelung“ fix zu verankern. Ebenso für die „Umsätze im Freien“ („Kalte-Hände-Regelung“) werden Vereinfachungen in Aussicht gestellt.