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Deutschland – Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme

Das aktuell ausgesetzte Mitteilungsverfahren nach $146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Das teilt das Deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 28.06.2024 mit. Alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme („Registrierkassen“, EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) müssen bis spätestens 31. Juni 2025 über das Meldeverfahren registriert werden.

Zunächst ausgesetzt – Meldung ab 2025

Das Melde- bzw. Mitteilungsverfahren wurde, aufgrund der Nichtverfügbarkeit einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit, durch das BMF-Schreiben vom 6. Nov. 2019 zunächst ausgesetzt. Das nun mit Anfang 2025 bereitstehende Meldeverfahren wird über das „Mein ELSTER“-Programm realisiert.

Was muss gemeldet werden?

Die oberste Finanzbehörde stellt fest, dass:

  • alle vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssysteme (siehe § 1 Abs. 1 KassenSichV) bis längstens 31.07.2025 zu melden sind.
  • Nach dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden.
  • Eine Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 01.07.2025 ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden (Achtung: zur Außerbetriebnahme hat eine vorherige Inbetriebnahme-Meldung / Anschaffung zu erfolgen).
  • Systeme, welche vor dem 1. Juli 2025 endgültige außer Betrieb genommen wurden, müssen nur dann gemeldet werden, wenn bereits eine Anschaffungsmeldung vorliegt.

Das Meldeverfahren gilt auch im Falle von z.B. gemieteten oder geleasten Registrierkassen.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler

Wie in unserem Newsbetrag vom vergangenen Oktober erwähnt, wurde mit dem BMF-Schreiben vom 13.10.1023 eine Übergangsregelung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler fixiert. Diese Systeme müssen längstens bis zum 1. Januar 2026 mit einer TSE ausgestattet werden.

Infolgedessen müssen auch noch nicht mit einer TSE ausgestattete Taxameter und Wegstreckenzähler ab dem 1. Juli 2025 nicht gemeldet werden. Für Systeme, welche die Nichtbeanstandung nach dem oben genannten BMF-Schreiben nicht mehr in Anspruch nehmen, oder bis Juli 2025 mit einer TSE ausgerüstet wurden, gelten die gleichen Fristen und Regelungen, wie für andere elektronische Aufzeichnungssysteme.

Mitteilungsverfahren

Das RetailForce System unterstütz Sie bzw. Ihre Kunden im Mitteilungsverfahren. Sämtliche, für eine Mitteilung notwendige Daten, sind bereits jetzt im RetailForce System hinterlegt. Die Funktionen für das Mitteilungsverfahren werden fristgerecht zum 1. Januar 2025 bereitstehen.

Haben Sie Fragen zum Meldeverfahren? Wir stehen Ihnen zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!