In der 1006. Plenarsitzung vom 25.06.2021 hat der deutsche Bundesrat einer Änderung der KassenSichV zugestimmt. Diese Änderungen finden sich in der „Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung wieder“.
Ausnahme für Parkautomaten und E-Ladestationen
Bereits in seinem Schreiben vom 03.Mai dieses Jahres, hatte das BMF in einer Übergangsregelung Automatenkassen der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge von der KassenSichV ausgenommen. Diese Ausnahme wurde nun im Zuge der Plenarsitzung beschlossen.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge müssen somit nicht (mehr) die Anforderungen der KassenSichV erfüllen.
Das BMF begründet diesen Schritt damit, dass diese Systeme funktionell und technisch mit Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern vergleichbar sind, welche ja von Anfang an aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen wurden.
Weiters seien Park- und Ladedienste miteinander verbundene Leistungen, da das Aufladen in der Regel über mehrere Stunden erfolgt und somit (Zitat:) „das Parkservice zu einem untrennbaren und integralen Bestandteil des Ladevorgangs wird.“, so die Begründung warum Abrechnungssysteme für Ladedienste ebenso von der KassenSichV ausgenommen werden.
Compliance für Taxameter
Eine weitere Änderung betrifft künftig s.g. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Diese müssen ab dem 01.01.2024 der KassenSichV entsprechen und somit wie Registrierkassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden. Dies dient der Herstellung eines gleichmäßigen und effizienten Steuervollzugs – so die Begründung des BMF.
Der in den Empfehlungen an den Bundesrat enthaltene Vorschlag, die KassenSichV auch auf Geldspielgeräte auszudehnen, findet sich in der Verordnung nicht wieder.
Belegverifikation – Signatur als QR-Code
Erweitert wurden ebenfalls die Anforderungen an den Kassenbeleg (§ 6 – KassenSichV). Um die Verifikationen von Belegen effizienter zu gestalten und Kassen-Nachschauen schneller durchführen zu können, müssen Kassenbelege zwei weitere Mindestangaben enthalten:
- den Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV, sowie
- den fortlaufenden Zähler der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (= „Signaturzähler“)
Dadurch können Belege außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens verifiziert werden. Die Angaben nach § 6 KassenSichV können allerdings künftig, alternativ zur Ausgabe in lesbarer Form, als QR-Code am Beleg dargestellt werden.
Die Änderung an § 6 Satz 2 KassenSichV konkret:
„Die Angaben auf einem Beleg nach Satz 1 müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder auf einem QR-Code auslesbar sein.“
Der Aufbau und die technischen Vorgaben zum QR-Code müssen jedenfalls der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K) entsprechen.
Lt. BMF werde die Länge der ausgedruckten Belege durch diese Maßnahme verkürzt, was Schätzungen des Bundesministeriums zufolge, eine Einsparung von jährlich 108.000 km Papier, mit einem Gegenwert von 2,1 Mio. EUR, bedeutet.
Weitere Änderungen ab 01.01.2024
Beschlossen wurden weiters zusätzliche Änderungen, welche – wie der Fall der Ausnahmeregelung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – ab dem 01. Jan. 2024 in Kraft treten.
- Künftig muss die Transaktion sowohl die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten: § 2 Satz 2 Zif. 8: Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
oderund die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. - • Dies findet sich ebenfalls in den Angaben am Beleg wieder: § 6 Satz 2 Ziff. 6: die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems
odersowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und (neu hinzukommend): §6 Satz 2 Ziff. 7: den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.
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Ressourcen
Link zur 1006. Plenarsitzung des Bundesrates: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/termine/DE/plenum/2021/2021-06-25.html?nn=4352766