Auslaufen TSE Zertifikat „Bundesdruckerei D-TRUST“

In seinem Schreiben vom 8. Juli 2022, informiert das deutsche Bundesministerium der Finanzen, über das Auslaufen des Zertifikates der Technischen Sicherheitseinrichtung „Bundesdruckerei D-TRUST TSE, Version 1.0“ der cv cryptovision GmbH.

Das aktuelle Zertifikat „BSI-K-TR-0491-2021“, für die oben genannte TSE, ist nur mehr befristet bis zum 07.01.2023 gültig. Laut dem BSI wurden die Voraussetzungen für eine Anschlusszertifizierung nach den technischen Richtlinien „BSI TR-03153-2 Regelung 2“ derzeit noch nicht erfüllt.

Mehr Informationen dazu auf der Website des BSI:

Quellen:

Beeinträchtigung FinanzOnline-Betrieb

Soeben erreichte uns die Meldung von geplanten umfangreichen Wartungsarbeiten im Österreichischen Bundesrechenzentrum. Am Samstag, 21.05.2022, in der Zeit von 07:00 und 22:00 Uhr steht unter anderem der Dienst FinanzOnline nicht zur Verfügung. Auch außerhalb dieses Zeitfensters, kann es zwischen Sa. 21.05., 0:00 Uhr bis So. 22.05.2022, 23:00 Uhr zu Beeinträchtigungen im Betrieb von FinanzOnline kommen.

Wir empfehlen, dies bei der Planung von eventuellen Inbetriebnahmen von Registrierkassen entsprechend einzuplanen. In dieser Zeit können seitens FinanzOnline keine Meldungen verarbeitet werden. Das RetailForce System leitet eventuell im oben genannten Zeitraum anfallende Meldungen ehestmöglich weiter.

Information zur Ländererweiterung

Wir arbeiten aktuell an der Umsetzung von Fiskalisierungsvorschriften mehrerer Länder. In Kürze kann die RetailForce Fiskal Middleware auch zur Einhaltung von Fiskalgesetzen in den Ländern Frankreich, Dänemark, Schweden und Bulgarien eingesetzt werden.

Dänemark

Bereits mit der Version 1.2.11 wurden erste Vorbereitungen für die Umsetzung der dänischen Verordnung zu „Digitalen Verkaufsregistrierungssystemen“ bereitgestellt. Die kommende Version 1.2.12 des Fiskal Clients stellt eine erste Beta-Version für den Einsatz in Dänemark dar, die geplante Major-Version 1.3 die Stable-Version. Die RetailForce Fiskal-Middleware führt die geforderte Signierung der Belege durch, erzeugt einen Datenexport im dänischen SAF-T Format und archiviert die Daten sicher im RetailForce Cloud Archiv für die gesamte Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist.

Frankreich

Wie für Dänemark, enthielt die Version 1.2.11 des Fiskal Clients Änderungen, welche für die Umsetzung der französischen Fiskalvorschriften benötigt werden. RetailForce arbeitet aktuell an der Umsetzung der Zertifizierungsrichtlinien von Infocert (NF525). Das in der oben genannten Version enthaltene „Technische Journal“ wird sowohl für die Umsetzung der dänischen als auch der französischen Anforderungen vorausgesetzt. Eine erste Beta-Version für die Frankreich-Umsetzung wird im April zur Verfügung gestellt. Mit dieser können die Implementierungsarbeiten gestartet, sowie ein Zertifizierungsprozess bei Infocert beantragt werden.

Schweden

Bis etwa zur Jahresmitte erweitern wir unser Portfolio um eine weitere Länder-Implementierung. Mit der Anbindung an eine sogenannte Kontrolleinheit (dän. „Kontrollenheter“) stellen wir eine Lösung zur Erfüllung des schwedischen Registrierkassengesetzes bereit. Neben dieser Anbindung archivieren wir die Fiskaldaten vorschriftsgemäß im sicheren RetailForce Cloud Archiv. Achtung: über den Einsatz einer Kontrolleinheit hinaus, wird in Schweden eine Zertifizierung der Registrierkasse verlangt.

Bulgarien

Nachdem wir projektbedingt die Arbeiten an Bulgarien vorerst pausieren mussten, haben wir die Implementierungs-Arbeiten nun wieder aufgenommen. In Kürze steht auch für die Umsetzungen der bulgarischen Vorschriften eine Beta-Version zur Verfügung. Erste Pilot-Installationen wurden bereits beauftragt.

Benötigen Sie Hilfe bei der Umsetzung von Fiskalvorschriften in bestimmten Ländern, oder in einem der Länder welche bereits durch die RetailForce Fiskal Middleware abgedeckt wird? Wir beraten Sie natürlich gerne! Schreiben Sie uns einfach eine Nachricht oder verwenden Sie das Kontaktformular.

Zeitumstellung FinanzOnline

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen informiert: Aufgrund der Umstellung von Sommerzeit auf Normalzeit steht FinanzOnline am Sonntag, den 31. Okt. 2021 von 02:00 Sommerzeit (CEST) bis voraussichtlich 03:30 Normalzeit (CET) nicht zur Verfügung.

Wie üblich, leitet das RetailForce System eventuelle Kassenmeldungen (Anmeldungen, Abmeldungen, Ausfallsmeldung der Signaturerstellungseinheit) an FinanzOnline weiter, sobald das Portal wieder uneingeschränkt zur Verfügung steht. Wir empfehlen Kassenanmeldungen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, sofern dies möglich ist.

Bundesrat beschließt Änderungen an KassenSichV

In der 1006. Plenarsitzung vom 25.06.2021 hat der deutsche Bundesrat einer Änderung der KassenSichV zugestimmt. Diese Änderungen finden sich in der „Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung wieder“.

Ausnahme für Parkautomaten und E-Ladestationen

Bereits in seinem Schreiben vom 03.Mai dieses Jahres, hatte das BMF in einer Übergangsregelung Automatenkassen der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge von der KassenSichV ausgenommen. Diese Ausnahme wurde nun im Zuge der Plenarsitzung beschlossen.

Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge müssen somit nicht (mehr) die Anforderungen der KassenSichV erfüllen.

Das BMF begründet diesen Schritt damit, dass diese Systeme funktionell und technisch mit Fahrscheinautomaten und Fahrscheindruckern vergleichbar sind, welche ja von Anfang an aus dem Anwendungsbereich der KassenSichV ausgenommen wurden.

Weiters seien Park- und Ladedienste miteinander verbundene Leistungen, da das Aufladen in der Regel über mehrere Stunden erfolgt und somit (Zitat:) „das Parkservice zu einem untrennbaren und integralen Bestandteil des Ladevorgangs wird.“, so die Begründung warum Abrechnungssysteme für Ladedienste ebenso von der KassenSichV ausgenommen werden.

Compliance für Taxameter

Eine weitere Änderung betrifft künftig s.g. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Diese müssen ab dem 01.01.2024 der KassenSichV entsprechen und somit wie Registrierkassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet werden. Dies dient der Herstellung eines gleichmäßigen und effizienten Steuervollzugs – so die Begründung des BMF.

Der in den Empfehlungen an den Bundesrat enthaltene Vorschlag, die KassenSichV auch auf Geldspielgeräte auszudehnen, findet sich in der Verordnung nicht wieder.

Belegverifikation – Signatur als QR-Code

Erweitert wurden ebenfalls die Anforderungen an den Kassenbeleg (§ 6 – KassenSichV). Um die Verifikationen von Belegen effizienter zu gestalten und Kassen-Nachschauen schneller durchführen zu können, müssen Kassenbelege zwei weitere Mindestangaben enthalten:

  • den Prüfwert nach § 2 Satz 2 Nummer 7 KassenSichV, sowie
  • den fortlaufenden Zähler der vom Sicherheitsmodul festgesetzt wird (= „Signaturzähler“)

Dadurch können Belege außerhalb der Räumlichkeiten des Unternehmens verifiziert werden. Die Angaben nach § 6 KassenSichV können allerdings künftig, alternativ zur Ausgabe in lesbarer Form, als QR-Code am Beleg dargestellt werden.

Die Änderung an § 6 Satz 2 KassenSichV konkret:
„Die Angaben auf einem Beleg nach Satz 1 müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder auf einem QR-Code auslesbar sein.

Der Aufbau und die technischen Vorgaben zum QR-Code müssen jedenfalls der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV-K) entsprechen.

Lt. BMF werde die Länge der ausgedruckten Belege durch diese Maßnahme verkürzt, was Schätzungen des Bundesministeriums zufolge, eine Einsparung von jährlich 108.000 km Papier, mit einem Gegenwert von 2,1 Mio. EUR, bedeutet.

Weitere Änderungen ab 01.01.2024

Beschlossen wurden weiters zusätzliche Änderungen, welche – wie der Fall der Ausnahmeregelung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler – ab dem 01. Jan. 2024 in Kraft treten.

  • Künftig muss die Transaktion sowohl die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems als auch die Seriennummer des Sicherheitsmoduls enthalten: § 2 Satz 2 Zif. 8: Die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
  • • Dies findet sich ebenfalls in den Angaben am Beleg wieder: § 6 Satz 2 Ziff. 6: die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und (neu hinzukommend): §6 Satz 2 Ziff. 7: den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.

Digitale Belege mit RetailForce

Noch viel größere Einsparungen als die durch den Bundesrat beschlossenen Änderungen an der KassenSichV können Sie erzielen, wenn Sie auf die Belegausgabe in Papierform gänzlich verzichten! Wir beraten Sie gerne zur digitalen Belegausgabe über das RetailForce System. [Kontaktieren Sie uns!]

Ressourcen

Link zur 1006. Plenarsitzung des Bundesrates: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/termine/DE/plenum/2021/2021-06-25.html?nn=4352766